SDW Senat der Wirtschaft
Global Economic Network in Österreich e.V.
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1010 Wien/ Österreich
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SDW Senat der Wirtschaft,
Global Economic Network in Österreich
Statuten
PRÄAMBEL
Der Senat der Wirtschaft (Senat) ist die österreichische Sektion des Global Economic Networks (GEN). Die Mitglieder des Senats sind sich ihrer Verantwortung gegenüber Staat und Gesellschaft besonders bewusst. Sie sind Botschafter des Senates und tragen durch ihre persönliche Mitgliedschaft gemeinsam dazu bei, die Ziele des Senates im Dialog mit Entscheidungsträgern aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Medien umzusetzen. Die konsequente Beachtung von gesellschaftlichen Regeln ist Grundlage verantwortlichen Handelns und integraler Bestandteil der Senat-Compliance-Philosophie.
Der Senat der Wirtschaft lässt damit den alten und zugleich modernen Gedanken des Senates im antiken Griechenland und Rom wieder aufleben, nachdem ein ausgewogener Kreis von Freunden unabhängiger Geister dem Gemeinwohl folgt, anstatt partikularer Interessen. Die ethischen Grundsätze des Senates sollen Grundlage und Leitlinie für das wirtschaftliche Handeln von Mitgliedern und Mitarbeitern des Senates sein. Fairness und Partnerschaft auch im Wirtschaftsleben, soziale Kompetenz von Unternehmern und Führungskräften prägen die Arbeit des Senates.
Artikel 1. Allgemeines
1.1 Der Verein führt den Namen „ SDW Senat der Wirtschaft, Global Economic Network in Österreich“ (im Folgenden kurz auch der „Verein“ oder der „Senat“).
1.2 Sitz des Vereines ist Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, im Rahmen der Vereinsziele auch auf das Ausland.
1.3 Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.
Artikel 2. Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt nachstehende Ziele:
2.1 Förderung des Wirtschaftstandortes Österreich im Interesse des Gemeinwohls.
2.2 Förderung einer ökohumanen Marktwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene. Hierbei geht es insbesondere um Erreichung
- ökologischer Nachhaltigkeit zur Erhaltung von Mensch, Natur und Umwelt für nachfolgende Generationen;
- ökonomischer Nachhaltigkeit zur Schaffung dauerhaft tragfähigen Grundlagen für Erwerb und Wohlstand; sowie
- sozialer Nachhaltigkeit im Sinne einer zukunftsfähigen, lebenswerten Gesellschaft, die faire Partizipation aller ihrer Mitglieder ermöglicht.
2.3 Förderung von Ethik, Corporate Social Responsibility, Global Governance, Corporate Governance und Compliance in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft.
2.4 Förderung eines positiven Bildes von Mitgliedern der Regierungen, der Parlamente und von öffentlichen Diensten in der Öffentlichkeit.
2.5 Förderung eines positiven Bildes von Unternehmern und Führungskräften der Wirtschaft in der Öffentlichkeit.
2.6 Förderung von gemeinnützigen und sozialen Projekten.
2.7 Förderung einer fairen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen sowie staatlichen und internationalen Institutionen.
2.8 Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
2.9 Der Senat der Wirtschaft bekennt sich zu den Zielen der Vereinten Nationen mit allen ihren Unterorganisationen, der World Trade Point Federation, des Global Compact sowie zum Ehrenkodex des Ethikverbands der deutschen Wirtschaft e.V. (EVW).
Artikel 3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
3.1 Information und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Administration. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen zur politischen Entscheidungsfindung im Interesse des Gemeinwohls durch Kommissionen und Arbeitsgruppen des Senates.
3.2 Eigene und vernetzte Forschung und Think-tank-Leistungen wie eigene Publikationen, Tagungen, Gespräche mit Entscheidungsträgern in Politik und Mitgliedschaft im Global Economic Network (GEN) sowie Kooperationen mit nationalen und internationalen Organisationen.
3.3 Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Unternehmern, Führungskräften und Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik, Medien, Kultur, Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland.
3.4 Stiften und Verleihung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen.
3.5 Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Vereinsziele.
3.6 Spenden an gemeinnützige Organisationen.
3.7 Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitskreise und gesellschaftliche Veranstaltungen, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander sowie durch Servicepartner, Berater und Expertennetzwerke.
Artikel 4. Die finanziellen Mittel des Vereines werden aufgebracht durch:
4.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
4.2 freiwillige Beiträge mit oder ohne besonderer Zweckwidmung;
4.3 private und öffentliche Subventionen;
4.4 Spenden;
4.5 sonstige Zuwendungen.
Artikel 5. Mitgliedschaften
5.1 Senatorinnen / Senatoren (ordentliche Mitglieder)
Senatorin / Senator kann jede Person werden, die sich zu den Senats-Zielen bekennt, diese durch ihre Mitgliedschaft fördert und als selbständiger Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Führungskraft von Unternehmen, Verbänden und Institutionen, oder als Wissenschaftler, Künstler, oder in einem beratenden Beruf tätig ist. Die Beitragsverpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft obliegen bei juristischen Personen und Personengesellschaften dem von dem Mitglied vertretenen Unternehmen, Verband oder Institution. Scheidet die Person aus dem Mitgliedsunternehmen, Verband oder Institution aus, bleibt die Mitgliedschaft im Senat der Wirtschaft unberührt. Die Mitgliedschaft wird mit dem Nachfolger in seiner Funktion fortgesetzt.
Der Vorstand gemäß Artikel 8.3 dieser Satzung kann Mitglieder des Senats, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Senatsziele verdient gemacht haben, durch die Verleihung des Titels „Senator h.c.“ ehren. Hierzu gehören auch herausragende unternehmerische, wissenschaftliche, kulturelle und soziale Leistungen.
5.2 Persönliche Mitgliedschaften
Persönliches Mitglied können politische Mandatsträger und Repräsentanten aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Forschung werden, sowie sonstige Personen, welche die Senats-Ziele durch ihre Mitgliedschaft fördern und an den Aktivitäten des Senates teilhaben möchten.
5.3 Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Senates durch Beiträge und Spenden fördern und die vereinbarten Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen möchte.
5.4 Ehrensenat
Der Vorstand des Senates kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in besonderer Weise für das Gemeinwohl auf nationaler oder internationaler Ebene im Sinne der Senatsziele verdient gemacht haben, in den Ehrensenat berufen.
Artikel 6. Aufnahme, Dauer der Mitgliedschaft, Ausschluss
6.1 Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Senat.
Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
6.2 Eine Mitgliedschaft nach Artikel 5.1 und Artikel 5.2 dieser Satzung dauert mindestens zwei Jahre.
6.3 Nach Ablauf verlängert sie sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich der Austritt erklärt wird.
6.4 Mitglieder nach Artikel 5.3 dieser Satzung können ihren Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres jederzeit schriftlich erklären. Mitglieder des Ehrensenats können ihren Austritt jederzeit erklären.
6.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Artikel 6.3 und Artikel 6.4), Aufhebung, Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.
6.6 Die einseitige Aufhebung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge in Verzug ist. Die einseitige Aufhebung darf frühestens nach erfolgloser Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, in dem die einseitige Aufhebung angekündigt wird. Die Aufhebung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6.7 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich den Vereinsfrieden stört oder den Zielen des Vereines grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Gerichtsverfahrens alle Vereinsämter.
6.8 Eine einseitige Aufhebung nach Artikel 6.6 oder ein Ausschluss gemäß Artikel 6.7 lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten unberührt.
Artikel 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, die Serviceleistungen und Einrichtungen des Senates für die jeweilige Mitglieds- und Beitragsgruppe in Anspruch zu nehmen. Die Serviceleistungen für Verbände und Fördermitglieder werden individuell vereinbart.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu fördern und nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand für die jeweilige Mitglieds- und Leistungsgruppe. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine zusätzliche Beitragsumlage beschließen, welche den Mitgliedern gegenüber schriftlich zu begründen ist. Die Höhe der Beiträge für Mitgliedsverbände und Fördermitglieder wird individuell vereinbart.
7.3 Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Beitragsrückstand mehr als drei Monate beträgt.
Artikel 8. Organe, Verantwortlichkeiten und Gliederung des Vereines
Organe des Vereines auf Bundesebene sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, der Vorstand, die Geschäftsführung und zwei Rechnungsprüfer.
8.1 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
8.1.1 Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Senates. Stimmberechtigte Teilnehmer sind die Mitglieder gemäß Artikel 5.1, Artikel 5.2 und Artikel 5.3 dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung samt Tagesordnung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein. Maßgebend ist der Aufgabezeitpunkt bei der Post. Zulässig ist ebenfalls die Einladung per E-Mail, durch Veröffentlichung in einem Vereinsorgan des Senates oder auf seiner Internetplattform.
Die Generalversammlung muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden. Den Ort der Generalversammlung bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit dem Präsidenten. Die Versammlungsleitung hat der Präsident oder – im Falle seiner Verhinderung – der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands, wobei diese berechtigt sind, das Amt auch an ein anderes, in der Versammlung anwesendem, Mitglied zu übertragen.
8.1.2 Die Generalversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten sind dies:
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab-schlusses des Vorstandes;
- Entgegennahme des Berichts des Präsidiums;
- Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl und Entlastung der Mitglieder des Präsidiums;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern; sowie
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
8.1.3 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8.1.4 Eine außerordentliche Generalversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Senates es erfordert, oder dies das Präsidium oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt.
8.2 Präsidium
8.2.1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten und bis zu weiteren sieben Mitgliedern. Das Präsidium ist für die Vereinsziele gemäß Artikel 2. dieser Satzung und die Führung der Gremien gemäß Artikel 10. verantwortlich. Das Präsidium wirkt an der Erarbeitung der Leitlinien für die Arbeit des Vorstandes mit und unterstützt diesen bei der Umsetzung. Die Mitglieder des Präsidiums repräsentieren den Senat in der Öffentlichkeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8.2.2 Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Präsidium aus, so ist das Amt durch den Vorstand ein wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Berufung des neuen Mitgliedes ist durch die nächste Generalversammlung zu bestätigen.
8.2.3 Die Mitglieder des Präsidiums können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern die Zahl der Kandidaten die zu besetzenden Positionen nicht übersteigt und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
8.2.4 Der am Ende einer Amtsperiode ausscheidende Präsident kann durch die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten sind berechtigt, an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
8.2.5 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
8.2.6 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
8.3 Vorstand
8.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau, (Vorstandsvorsitzender/e), einem/einer Stellvertreter(in) des/der Obmanns/Obfrau und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
8.3.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anders wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl eines Vorstandes durch einen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
8.3.3 Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt sieben Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
8.3.4 Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau (im Folgenden kurz auch „Vorstandsvorsitzender/e“), bei Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
8.3.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
8.3.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der Obmanns/Obfrau den Ausschlag.
8.3.7 Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8.3.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Artikel 8.3.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Artikel 8.3.9).
8.3.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt, oder Niederlegung erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt, Niederlegung wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (8.3.2) eines Nachfolgers wirksam.
8.3.10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die operative Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er berät und unterstützt das Präsidium und ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß Artikel 3. dieser Statuten verantwortlich. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichten eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvorschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen der Artikel 8.1 und 8.1.2 dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft sowie über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern; sowie
g) Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art.
8.3.11 Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/Sie führt im Außenverhältnis die Bezeichnung „Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende.“ Die Tätigkeit wird je nachWirtschaftskraft des Vereines in Teilzeit oder hauptberuflich ausgeübt. Die übrigen Vorstandsmitglieder führen Ihre Tätigkeit – Vereinsgeschäfte im Rahmen der vorgenommen Aufgabenteilung durch. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll aufgrund der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessen sein.
8.3.12 Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften, wobei sämtlichen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis zukommt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder.
8.4 Rechnungsprüfer
8.4.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
8.4.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
8.4.3 Aufgabe der Rechnungsprüfer ist auch die Erörterung der Jahresabschlüsse in der jeweiligen Generalversammlung.
8.4.4 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002.
8.5 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Leitung der Bundesgeschäftsstelle, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, kann der Vorstand einen der Mitglieder zum Vorsitzenden der Geschäftsführung berufen.
Aufgabenstellung und Befugnisse werden vertraglich vereinbart, eine Vertretung des Vereins nach außen kommt jedoch nicht in Betracht. Die Funktionsperiode des Geschäftsführers dauert fünf Jahre.
Artikel 9. Landesgruppen
9.1 Der Senat kann sich in rechtlich unselbständige Landesgruppen gliedern. Die Landesgruppe wählt aus ihrer Mitte den Landespräsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig. Das Landespräsidium ist für die Senatsziele dieser Satzung, gemäß Artikel 2., auf Landesebene verantwortlich. Er ist nicht Vorstand im Sinne des Artikels 8.3.
Artikel 10. Kuratorien, Beiräte, Kommissionen, Arbeitskreise
10.1 Der Vorstand hat das Recht, Kommissionäre zu ernennen und gemeinsam mit diesen Kommissionen für die Verfolgung bestimmter Satzungszwecke zu bilden. Alles weitere zur Arbeit der Kommissionen und zum Wirken der Kommissionäre regelt der Vorstand durch Beschlüsse bzw. durch eine Geschäftsordnung. Dasselbe gilt für die Bildung von Kuratorien, Beiräten und Arbeitskreisen.
Artikel 11. Schlichtungseinrichtung
11.1 Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schlichtungssenat, zu welchem jede der streitenden Parteien ein Mitglied als Schiedsrichter wählt. Kommt ein Streitteil der Aufforderung durch den Gegner zur Wahl eines Schiedsrichters/einer Schiedsrichterin binnen 14 Tagen nicht nach, wird der/die betreffende Schiedsrichter(in) durch den/die Obmann/Obfrau bei Anwesenheit des/der bisher ermittelten Schiedsrichters/Schiedsrichterin mittels Los ermittelt.
Die solchermaßen erwählten Mitglieder haben sich über die Wahl eines/einer dritten Schiedsrichters/Schiedsrichterin zum Vorsitzenden des Schlichtungssenats zu einigen. Kommt eine derartige Einigung nicht zustande, entscheidet unter den für den Vorsitzenden Vorgeschlagenen das Los.
11.2 Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren. Über die Sitzungen der Schlichtungseinrichtung ist ein Protokoll zu führen und den Streitteilen zu übermitteln.
11.3 Die Entscheidung des Schlichtungssenats erfolgt bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit nach Anhörung aller Streitteile. Der Schiedsspruch ist vereinsintern endgültig.
Artikel 12. Freiwillige Auflösung des Vereins
12.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
12.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Jedenfalls hat diese Organisation dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 34 BAO zu verwenden.
Sonderbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, alle etwaigen, aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen erforderlichen formellen Änderungen dieser Satzung, die zur formellen Registrierung des Vereins erforderlich sind, vorzunehmen.
- Der Vorstand ist nach dieser Satzungsänderung (3. Generalversammlung am 21.12.2010) ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzungsziele vorzunehmen, die der Präzisierung und Umsetzung der Vereins – Senatsziele dienen, worüber bei der nächsten Generalversammlung berichtet wird.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Mitglieder des Präsidiums für die nächste Amtsperiode zu berufen. Diese Berufung ist auf der 4. ordentlichen Generalversammlung zu bestätigen.
Die vorstehende Satzung wurde errichtet und in der 3. Generalversammlung, am 21.12.2010 in Going bestätigt.
